Kap. LXXXVI, Über das Bebauen von Weinbergen

Ferner bestimmen wir, dass ein Jeder, der sich verpflichtet hat, jemandes Weinberg oder Weinberge zu bebauen und diesen Auftrag nicht vertragsgemäß erfüllt hat, (eine Strafe von) fünf Perper bezahlen soll, von der eine Hälfte der Kommune und die andere (Hälfte) dem Eigentümer (des Weinbergs) zukommen soll, dem dieser sich verpflichtet hatte. Ebenso hat er dem Eigentümer (des Weinbergs) den entstandenen Schaden nach Beurteilung der (kommunalen) Verwaltung zu begleichen.

Kap. LXXXVIII, Über jene, die einen fremden Weinberg verwüsten

Ferner bestimmen wir, dass jedem Verbrecher, der fremde Weinberge willkürlich oder aus übler Absicht niederbrennt oder verwüstet, und dies durch Aussagen glaubwürdiger Zeugen bestätigt werden kann, die rechte Hand abgehackt wird. Sollte dieser Verbrecher wiederum nicht ausfindig gemacht werden können oder (ihm) besagtes Verbrechen nicht nachgewiesen werden kann, sollen die Einwohner jenes Dorfes, auf dessen Gebiet die Weinberge verwüstet wurden, eine Frist von fünfzehn Tagen erhalten, den Übeltäter ausfindig zu machen. Sollten sie (ihn) jedoch nicht ausfindig machen können, sind sie verpflichtet, dem Eigentümer des nämlichen Weinbergs den entstandenen Schaden zu begleichen und wiedergutzumachen, wobei ihnen das Recht vorbehalten bleibe (dies von Verbrecher zu begleichen, sollte dieser nachträglich ausfindig gemacht werden). Die (kommunale) Verwaltung soll dabei nach eigener Beurteilung Wertschätzer zu Rate ziehen.

Kap. CV, Über das Verbot der Einfuhr fremden Weins

Ferner bestimmen wir, dass niemand das Recht hat, fremden Wein zu Verkaufszwecken auf die Insel Korčula einzuführen, (unter Androhung) einer Strafe von fünfundzwanzig Perper, wovon die eine Hälfte der Kommune und die andere (Hälfte) jenem zukommt, der diesen angezeigt hat. Wir gestatten jedoch, dass jeder für seinen häuslichen Gebrauch Wein in Mengen von bis zu einem Fass einführt. Ferner ist die (kommunale) Verwaltung berechtigt, Wein einführen zu lassen, sollte in der Stadt und auf der Insel durch Weinknappheit ein Mangel an eigenem Wein aufkommen.

Kap. CVII, Über den Verkauf von Wein

Ferner bestimmen wir, dass kein Verkäufer sowohl eigenen, als auch fremden Weines den Ankauf besagten Weines keinem Menschen und (keiner) Person in Zeiten, in denen sie (dazu) berechtigt sind, untersagen darf, unter (Androhung) einer Strafe von zwei Perper, von der die eine Hälfte der Kommune zukommt und die andere (Hälfte) jenem, der diesen angezeigt hat.

Kap. CXXXVL, Die Einwohner von Korčula dürfen keinen fremden Wein per Schiff verfrachten

Ferner wird bestimmt und angeordnet, dass kein Einwohner der Insel Korčula sich dazu erdreisten darf, fremden Wein per Schiff zu verfrachten, oder mit (jeglichem) anderen Wein, außer jenem von der Insel Korčula, Handel zu treiben, unter (Androhung) einer Strafe von fünfundzwanzig Perper, sowohl für den Schiffseigentümer, als auch (für den) Händler, sowie einer Strafe von je fünf Perper für jeden Schiffsmann, wobei von allen (zu bezahlenden Strafen) dem Erstatter der Anzeige ein Drittel zukommt. Und ein Jeder soll berechtigt sein, (dies) anzuzeigen. (Einzige) Ausnahme soll sein, sollte jemand gegen Bezahlung (irgendeinen) Wein aus (dem Land) der Mark an einen anderen Ort verfrachten, aber nicht auf die Insel Korčula, wozu er nur mit Genehmigung der gesamten Verwaltung (von Korčula) berechtigt ist, da er andernfalls mit besagter Strafe geahndet werden kann.

Kap. XXX, Niemand darf wagen, einen Weinberg (dort) anzulegen, wo es vorher (keinen) gegeben hat

Ferner wurde beschlossen, dass es niemand wagen oder sich dazu erdreisten darf, einen Weinberg auf Feldern anzulegen, wo es vorher keinen Weinberg gegeben hat oder wo es keine nahegelegenen Weinberge gibt, (unter Androhung) einer Strafe von fünfzig Dukaten, wovon ein Drittel dem Erstatter der Anzeige zukommt und (die restlichen) zwei Drittel der Kommune. Dieser Anhang wurde von der Verwaltung (von Korčula) und (dafür) bestimmten Personen am vorletzten Dezembertag (des Jahres) 1426 ausgearbeitet.

Kap. LXXVIL, Über das Bestimmen der Maßeinheiten für Wein

Ferner wurde beschlossen, es solle auf der gesamten Insel eine Maßeinheit für Wein geben, nämlich die venezianische Quarte; von der Weinlese bis zum Sankt Michelstag soll es aber das Maß von zweiunddreißig Flaschen sein.

Kap. XCIX, Über das Verbot des Handelns mit Wein und (seiner Verfrachtung, außer (wenn es sich um jenen) von der Insel Korčula (handelt)

Im gleichen Jahr, unter der gleichen Indikation, am elften Tage des Monats Oktober, hat Brkan Cvitić, öffentlicher Bekanntmacher, an den üblichen Orten auf der Insel Korčula auf Befehl des Herren Fürsten und der Herren Richter, sowie auf Anraten und mit der Zustimmung zahlreicher Ratsherren, öffentlich bekannt gemacht, dass jeder Einwohner von Korčula, der zwecks Ankauf, Verkauf oder Verfrachtung per Schiff mit anderem dalmatinischen Wein, als jenem von der Insel Korčula, und zwar von Vratnik bis Lovište und Lastovo, Handel treiben sollte, neben der ordentlichen, an die Kommune zu entrichtenden Geldstrafe hundert Perper für jede Fahrt zu zahlen hat, die er wider (diese Verordnung) unternehmen sollte, und zu einer dreimonatigen Gefängnisstrafe verurteilt wird.

Kap. CXIV, Niemand soll während des (Heranreifens) der Weinreben nachts durch die Weinberge gehen

Ferner wurde mit achtundzwanzig (zur Abstimmung bestimmten) Kugeln beschlossen, dass es ab sofort, (unter Androhung) für Diebstahl bestraft zu werden, niemand wagen oder sich erdreisten darf, während des Heranreifens der Weinreben nachts über jene Felder zu gehen, auf denen sich Weinberge befinden, ausgenommen die Wächter und Verwalter der Weinberge, die ihren Dienst verrichten. Sollte jemand durch und über die Felder gehen müssen, hat er sichtbar eine Laterne mit sich zu tragen, damit er nicht mit der genannten Strafe geahndet werde.

Kap. CVX, Über das Nichtbebauen von Weinbergen

Ferner wurde am genannten Tage die Bestimmung erlassen, dass ein jeder, der (fremde Weinberge) zu bebauen hatte und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, deren Trauben nicht ernten darf, sondern dass der Weinberg der Kommune zufällt, beziehungsweise die Hälfte (des Ertrages, der ansonsten dem Bebauer zufallen würde). Sollte er (ihn) auch in Zukunft nicht bebauen wollen, wozu er sich verpflichtet hatte, kann von der Kommune bestimmt werden, dass (der Weinberg) zur Hälfte an jemand anderen zum Bebauen übergeben wird, sodass der Ertrag in diesem Jahr ebenfalls in zwei Hälften geteilt werde.

Kap. CXX, Über die Ausfuhr von jungem Wein

Ebenso wurde in demselben Rate beschlossen und festgestellt, dass ein Jeder, der jetzt oder später jungen Wein ausführen oder ihn ausführen lassen möchte, die Weinlese überall in seinen Weinbergen verrichten, (dabei) aber niemandem Schaden zufügen darf.

Kap. CXXV, Über das Einforderung von Erträgen aus Weinbergen und (anderen) bebaubaren Grundstücken innerhalb (eines) Jahres

Ebenso wurde in demselben Rate beschlossen, dass ein Jeder, der (das Recht) hat, von seinen Bebauern Erträge aus seinen Weinbergen und (anderen) bebaubaren Grundstücken einzufordern, dies innerhalb eines Jahres erledigen müsse, da er ansonsten, wenn das Jahr vorüber ist, nichts mehr einfordern könne. Jener, wiederum, der jemandes Grundstücke oder Weinberge bebaut hatte, ist verpflichtet, seinen Herren einzuladen, zum Grundstück zu kommen, beziehungsweise zum Bottich (für die Weintrauben, zwecks Verteilung des Ertrags), (unter Androhung) einer Strafe in Höhe von fünf Perper (wovon) die eine Hälfte an die Kommune abzugeben ist und die andere (Hälfte) an den Herren selbst, falls dieser den Bebauer anzeigt, nicht ordnungsgemäß gehandelt zu haben. Um (zu bezeugen), die Einladung sei erfolgt, genügt wiederum die Aussage eines Zeugen.

Kap. CXXXII, Über die Ausfuhr von Wein

Ferner wurde im genannten Rat beschlossen, dass ein Jeder, der zwecks Verkauf außerhalb der Insel Wein ausführen möchte, die Weinlese verrichten darf; sollte er jedoch behaupten, er wolle Wein zwecks Verkauf außerhalb (der Insel) ausführen und dieses nicht tun, soll ihm sein gesamter Wein abgenommen werden und zur einen Hälfte der Kommune, zur anderen (Hälfte) aber jenem, der ihn angezeigt hat, zukommen.

Kap. CLIV, Gegen jene, die Trauben am Rebstock kaufen

Ferner wurde im genannten Rat mit sechsundfünfzig (zur Abstimmung bestimmten) Kugeln, trotz sechs gefundener Kugeln, mit denen dagegen gestimmt wurde, beschlossen, dass niemand, weder Bürger, noch Fremder, auf der Insel Korčula Trauben am Rebstock, das heißt vor der Zeit der Weinlese, zu einem geringeren Preis als acht Groschen kaufen kann, (unter Anordnung) des Verlustes des gesamten Mosts, den er gekauft hat und der in diesem Fall der Kommune von Korčula zukommen soll, sowie der Zahlung einer Strafe in Höhe des doppelten Betrages, den er für den genannten Most ausgegeben hat und die zur einen Hälfte der Kommune und zur anderen (Hälfte) dem Erstatter der Anzeige zukommen soll. Der Verkäufer soll dabei stets den Vorrang haben und, sollte er derjenige sein, der Anzeige erstattet, wie zuvor (erwähnt) die Hälfte der genannten Geldstrafe erhalten.

Kap. CLVIII, Niemand darf in fremde Weingärten gehen, um nach der Weinlese übriggebliebene Reste einzusammeln

Ohne Gegenstimme wurde ferner beschlossen, dass ab sofort niemand mehr nach der Weinlese durch die Weingärten gehen darf, um, wie es früher erlaubt gewesen war, in fremden Weingärten übriggebliebene Reste einzusammeln, (unter Androhung) einer Strafe in Höhe von fünf Perper für jeden, der gegen diesen Beschluss verstößt. Dieser Strafe unterliegen ebenfalls jene Wächter, die die genannten Straftäter nicht anzeigen.

Kap. CLXXIII, Über die Übergabe von Most pro Bottich und Korn pro Tenne
Ferner wird (beschlossen und befohlen), dass jeder Bebauer fremder

Grundstücke, von deren Ertrag er verpflichtet ist, einen Teil an seinen Herren (d.h. den Landbesitzer) abzugeben, den dem Herren gehörenden Teil gerecht und offen und ohne Betrug abgeben muss, (und zwar) Most pro Bottich und Korn pro Tenne. Der Bebauer darf das Korn ohne die Zustimmung und das Wissen seines Herren weder dreschen noch schlagen, (unter Androhung) einer Strafe in Höhe von fünf Perper für jeden Straftäter und jeden Verstoß gegen diesen Beschluss.